Satzung des Schützenvereins Scheunöd
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Schützenverein Scheunöd",
gegründet 1928,
und hat seinen Sitz in Holzkirchen, Gemeinde Ortenburg.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V.
Er ist eingetragener Verein im Sinne de § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen
Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen,
sowie das gesellschaftliche Leben fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Das Eintrittsalter richtet sich nach den Richtlinien des BSSB.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausausschuss.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen.
Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung,
bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung
von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens;
er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschluss. Vorher ist der Betroffene
zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss binnen 4 Wochen
zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und von den Einrichtungen des Vereins gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen,
vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes
sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegen Empfehlung, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei Schießen ist ein wesentlicher
Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Die Mitgliederversammlung
Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister,
einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem Sportleiter, einem Jugendleiter
sowie mindestens drei Beisitzer und bis zu 2 Jugendvertreter.
Die Zusammenlegung von 2 Ämtern ist zulässig.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 2: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim einberufen.
Die Einladung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- 1. Entgegennahme der Berichte
- a) Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
- b) Des Schriftführers
- c) Des Sportleiters
- d) Des Schatzmeisters
- e) Der Rechnungsprüfer
- 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
- 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschlusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
- 4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
- 5. Satzungsänderungen
- 6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, senn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt!
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Wahlberechtigung ab vollendetem 16. Lebensjahr am 31.12. des Vorjahres. Kann jedoch selbst nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr gewählt werden.
Die Jugendvertreter müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und werden von der Schützenjugend (Schüler, Jugend und Junioren lt. BSSB) gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der zuständigen Gemeinde übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat.